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Du bist hier: Startseite1 / Homeoffice Regelungen/Telearbeit ab 1. Juli 2023

Grenzüberschreitende Telearbeit/Homeoffice Regelung für deutsche Grenzgänger/innen

Neue Vereinbarung ab 1. Juli 2023: Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten

Bis zum 30.6.2023 unterlag eine Person (z.B. Grenzgänger/in im Homeoffice) weiterhin den Schweizer Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (d.h. den Schweizer Sozialversicherungen), auch wenn die Tätigkeit in Form von Telearbeit-egal in welchem Umfang-in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 war bei diesem Sachverhalt bis dahin nicht erforderlich.

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Diese enthält eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch ab dem 1. Juli 2023 zu erleichtern.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (max. 49,9% der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und das die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Das neue Abkommen gilt für :

  • Beide Staaten (sowohl Staat, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, als auch Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden) müssen die Vereinbarung unterzeichnet haben > dies ist zwischen der Schweiz und Deutschland der Fall!

  • Als Homeofficetätigkeit werden Tätigkeiten bezeichnet, die von jedem beliebigen Ort aus erledigt werden können und bei denen der Arbeitnehmende aufgrund digitaler Arbeitsmittel mit dem Arbeitgeber in engem Kontakt bleibt.

  • Die Arbeitnehmenden dürfen weder im Wohnsitzstaat eine weitere regelmässige Tätigkeit ausführen noch in einem anderen Staat als dem Wohnsitz- oder Arbeitgeberstaat eine weitere Tätigkeit ausführen.

  • Die Vereinbarung umfasst ausschliesslich Arbeitnehmende, welche üblicherweise in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die keinerlei andere Aktivitäten als Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben.

Das neue Abkommen ist nicht anwendbar bei:

  • Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende

Was gilt für alle anderen?

Für Grenzgänger aus Staaten, die die multilaterale Vereinbarung nicht unterschrieben haben,  gilt automatisch das Abkommen aus der Zeit vor der Pandemie. Das bedeutet, dass kein Zuständigkeitswechsel der Sozialversicherungen bei Telearbeit ansteht, wenn diese weniger als 25% der Arbeitszeit im Home Office umfasst

Praktische Informationen – Bescheinigung A1

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via der Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen.

ALPS wird derzeit aktualisiert, um die Prozesse und die Ausstellung der Bescheinigung A1 so weit als möglich zu automatisieren. Prinzipiell sollte die Plattform ALPS bereits am 1. Juli 2023 angepasst sein.

Das Gesuch ist grundsätzlich innerhalb von maximal drei Monaten nach dem gewünschten Unterstellungszeitpunkt einzureichen. Beim aktuellen Übergang ist es jedoch möglich, die Bescheinigung A1 bis Ende Juni 2024 zu beantragen, da eingereichte Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 ausgestellt werden können.

Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1. Die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt.

Resümee für Grenzgänger/innen

Wenn die Voraussetzungen des neuen Abkommens erfüllt sind, haben Grenzgänger/innen durch die Arbeit im Homeoffice nicht mit Nachteilen zu rechnen. Das bedeutet dann mehr Flexibilität und  weniger Pendelzeit.

Fazit

Diese Regelung gilt nur für die Schweiz und Staaten der EU und der EFTA, die die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Gegebenheiten bezüglich Telearbeit im Homeoffice in anderen Staaten müssen für jeden Einzelfall geprüft werden.

Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9% der Gesamtarbeitszeit – immer bezogen auf das individuelle Arbeitspensum) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich. Sollten jedoch für die Arbeitnehmenden im ausländischen Homeoffice noch keine A1-Bescheinigungen vorliegen, sind solche unbedingt zu beantragen.

Die neue Regelung betrifft ausschliesslich die Unterstellung der Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebersitzes. Themen wie Steuerpflicht, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung usw. müssen jeweils fallbezogen ebenfalls betrachtet werden.

Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, jeden Fall einzeln zu betrachten und den Rat von Experten einzuholen. Gerne können wir Ihnen hier weiterhelfen, und ggf. aus unserem Netzwerk Spezialisten nennen.

Herzliche Grüsse
Tobias Tobisch

Übersicht sämtlicher Quellen und Downloads

Übersicht

Bundesamt für Sozialversicherung

  • Sämtliche Details zur Neuregelung der Telearbeit ab 1. Juli 2023

Ausgleichskasse Basel Stadt

  • Informationen zur neuen Web Applikation ALPS um die Anträge zur Neuregelung zu beantragen

zum LOGIN ALPS

  • Direkt zur Beantragung

Bundesministerium für Finanzen Berlin

  • Informationen zur steuerlichen Regelung für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt

AHV Mittelung zur Neuregelung Telearbeit vom 20.6.2023

Länderliste

  • Ständig aktualisierte Liste der Länder, welche das Rahmenabkommen unterschrieben haben

DVKA

  • Informationen der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland) zur Neuregelung

Verschiedene Fragestellungen mit Antworten

Was ist ein multilaterales Rahmenübereinkommen überhaupt?

Grundsätzlich bestimmt die VO (EG) 883/04 für jeden Sachverhalt einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung der Sozialversicherung zuständig ist. Es ist stets nur ein Staat zuständig, sodass unter anderem nur in einem Staat Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. In bestimmten Fällen kann es jedoch auch im Interesse einer Person sein, abweichend von diesen Regeln in einem anderen Staat versichert zu sein. In diesem Fall kann ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung gemäß Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 gestellt werden. Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der hierfür zuständigen Stellen beider beteiligter Staaten, sodass kein Staat alleine darüber entscheiden kann. Hierbei werden Art und Umstände der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Im Falle der grenzüberschreitenden Telearbeit haben sich die Unterzeichnerstaaten, darunter Deutschland, darauf geeinigt, auf eine weitergehende Ausübung ihres Ermessens zu verzichten und die beantragte Ausnahmevereinbarung in jedem Fall zu genehmigen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten sehen eine abweichende Behandlung von Telearbeit als gerechtfertigt an, da hierdurch weniger enge Bindungen an den Ort der Ausübung der Beschäftigung entstehen. Das Rahmenübereinkommen tritt am 01.07.2023 in Kraft. Es ist auf fünf Jahre geschlossen worden und verlängert sich einmalig automatisch um weitere fünf Jahre. Diese Zeit soll genutzt werden zur Prüfung, ob die VO (EG) 883/04 selbst um eine neue Bestimmung für die Telearbeit erweitert wird.

Für welche Staaten kann das Rahmenübereinkommen in Anspruch genommen werden?

Das Rahmenübereinkommen kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sowohl der Wohnstaat der beschäftigten Person als auch der Staat des Arbeitgebersitzes sie unterzeichnet haben. Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sammelt und veröffentlicht die Informationen zu den Unterzeichnerstaaten. Bitte informieren Sie sich dort bzw. unmittelbar bei dem für Sie relevanten Staat. Einzelne Mitgliedstaaten können auch noch nach dem 01.07.2023 die Vereinbarung unterzeichnen. Sie gilt in Bezug auf diesen Staat dann ab dem Monat, der auf die Unterzeichnung folgt.

LISTE DER LÄNDER, DIE SICH DER MULTILATERALEN VEREINBARUNG ANGESCHLOSSEN HABEN (WIRD LAUFEND AKTUALISIERT)

https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland

Die multilaterale Vereinbarung haben unter anderem Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die Schweiz  unterzeichnet. Viele Staaten haben bisher die Absicht geäussert zu unterzeichnen, einige Staaten haben sich aber bis heute noch gar nicht dazu geäussert.

Was ist wenn man in mehreren Staaten beschäftigt ist oder das Land die multilaterale Vereinbarung nicht unterschrieben hat ?

Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1 (die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt) : Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9%) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich.

Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten, also z.B. einen Arbeitgeber in Deutschland haben, und einen Arbeitgeber in der Schweiz, ist diese Regelung anwendbar.

Was ist mit „Telearbeit“ im Sinne des Rahmenübereinkommens gemeint?

Mit „grenzüberschreitender Telearbeit“ ist eine Tätigkeit gemeint, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder an seinem Sitz ausgeübt werden könnte, jedoch

  • in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird als dem, in welchem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet und
  • sich auf Informationstechnologie stützt, um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers sowie zu Beteiligten/Kunden in Verbindung zu bleiben, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Obwohl das Arbeiten per IT-Verbindung zwingende Voraussetzung ist, muss diese nicht dauerhaft während der gesamten Arbeitszeit bestehen. Es wäre beispielsweise auch zulässig, sich zu Arbeitsbeginn bestimmte Aufgaben herunterzuladen und diese offline zu erledigen.

Welcher Personenkreis ist umfasst?

Der Anwendungsbereich des multilateralen Rahmenübereinkommens ist auf den großen Personenkreis der „klassischen“ beschäftigten Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Regel vor der Ausweitung der Telearbeit im Büro ihres Arbeitgebers im anderen Staat gearbeitet haben, zugeschnitten worden. Die Vereinbarung sollte möglichst einfach gehalten werden, um vielen Mitgliedstaaten eine Unterzeichnung zu ermöglichen. Sie gilt daher nicht für Personen, die

  • im Wohnstaat gewöhnlich eine andere Tätigkeit als grenzüberschreitende Telearbeit ausüben und/oder
  • gewöhnlich eine Tätigkeit außerhalb des Wohnstaats bzw. des Staates, in dem der Arbeitgeber ansässig ist (bspw. in einer Niederlassung in einem anderen Staat), ausüben.

Zudem gilt sie nicht für Personen, die selbstständig sind. Auch Beamte bzw. Beschäftigte bei in Deutschland ansässigen öffentlichen Arbeitgebern sind nicht erfasst vom multilateralen Rahmenübereinkommen. Für diesen Personenkreis sind weitere Informationen zum Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hier zu finden.

Wie und wo kann ein Antrag gestellt werden?

Da es sich um einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung handelt, ist er in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll. Liegt der Arbeitgebersitz in Deutschland und soll unter den zuvor geschilderten Rahmenbedingungen deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommen, muss der Antrag in Deutschland gestellt werden (siehe unten), entsprechend muss bei bei Anwendung des Schweizer Sozialversicherungsrechtes der Antrag in der Schweiz gestellt werden.

Für die Schweiz:

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat eine Web Applikation (ALPS) entwickelt, welche Firmen und Selbständigerwerbenden sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Anträge auf Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln.

HIER finden Sie den Link zur Ausgleichskasse Basel Stadt mit sämtlichen Erläuterungen.

HIER finden Sie den direkten Link zum LOGIN der ALPS.

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen. ALPS wurde angepasst (neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit»).

Es ist jedoch nicht nötig, sofort einen Antrag einzureichen, da die Bescheinigung A1 für die bis Ende Juni 2024 eingereichten Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 ausgestellt werden kann.

Für Deutschland:

Liegt der Arbeitgebersitz in Deutschland und soll unter den zuvor geschilderten Rahmenbedingungen deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommen, ist das übliche Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 zu nutzen. Das heißt, dass ein entsprechender Antrag vom Arbeitgeber an den GKV-Spitzenverband, DVKA elektronisch zu übermitteln ist.

Bitte befolgen Sie für eine reibungslose Bearbeitung dabei folgende Hinweise:

  • Füllen Sie das Feld „BEGRUENDUNG_BESONDERE_UMSTAENDE“ bitte mit dem Text „TW FA: Telearbeit im Wohnstaat unter 50%“.
  • Geben Sie unter „Einsatzorte“ sämtliche Orte an, an denen die Beschäftigung ausgeübt wird – insbesondere den Ausübungsort der Telearbeit im Wohnstaat. Bitte beachten Sie jedoch, dass aus technischen Gründen die Angabe eines Einsatzortes in Deutschland aktuell nicht möglich ist und daher nicht erfolgen muss.
  • Die Abfrage „MEHRERE_STAATEN“ füllen Sie bitte dennoch mit „J“, sofern die Beschäftigung regelmäßig nur in Deutschland und dem Wohnstaat ausgeübt wird.

Personen, die in Deutschland wohnen und hier Telearbeit für ihren im Ausland ansässigen Arbeitgeber ausüben, wenden sich bitte an den zuständigen Träger des dortigen Staates, sofern sie dem dortigen Sozialversicherungsrecht unterliegen möchten.

Welche zeitlichen Fristen sind bezüglich der Antragstellung als Arbeitgeber zu beachten?

Das Rahmenübereinkommen trat am 01.07.2023 in Kraft. Ein Antrag zu seiner Inanspruchnahme kann somit erst ab diesem Datum Geltung entfalten. Es ist jedoch keine Eile geboten, da ein bei uns eingehender Antrag auch rückwirkend ab dem 01.07.2023 gilt, sofern er bis zum 30.06.2024 gestellt wird. Somit ist nach Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens ein Jahr Zeit für die Antragstellung mit Gültigkeit ab 01.07.2023. Nach Ablauf des ersten Jahres kann ein Antrag nur noch für drei Monate rückwirkend gestellt werden.

Wie berechnet sich der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat?

Das multilaterale Rahmenübereinkommen verweist hier auf die grundsätzlich geltenden Bestimmungen bei der Festlegung des Sozialversicherungsrecht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeiten.

„Gewöhnlich“ bedeutet im Sinne des Rahmenübereinkommens, dass die betreffende Person in Anlehnung an Artikel 14 Absatz 5 VO (EG) 987/09 gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in zwei Mitgliedstaaten für denselben Arbeitgeber ausübt. Für diese Bewertung ist relevant, ob vorausschauend betrachtet damit zu rechnen ist, dass im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in zwei Mitgliedstaaten mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufeinanderfolgen werden.

Hinsichtlich der Berechnung des im Wohnstaat ausgeübten maximal möglichen Anteils der Beschäftigung von 49,99% ist die voraussichtliche Sachlage in den folgenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen – vgl. Artikel 14 Absatz 10 VO (EG) 987/09. Die Beurteilung soll sich folglich möglichst auf einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten beziehen. Dabei sind planbare Zeiten wie Urlaub, an denen die Beschäftigung nicht ausgeübt wird, zu berücksichtigen (im Gegensatz zu ungeplanten Ausfallzeiten wie Krankheit).

Obwohl damit grundsätzlich ein Arbeiten in Blöcken (bspw. fünf Monate am Stück im Wohnstaat, anschließend sieben Monate im Büro des Arbeitgebers) nicht ausgeschlossen ist, muss auch bei einer blockweisen Arbeitsverteilung die Arbeit vom Charakter her einer gewöhnlichen Arbeit in beiden beteiligten Staaten entsprechen. Es muss schon feststehen, dass auch im Folgejahr diese in Blöcken verteilte Arbeit in beiden Staaten vorkommen wird.

Wie lange gilt eine solche "Telearbeit" - Vereinbarung?

Für eine Person wird eine Vereinbarung jeweils für maximal drei Jahre geschlossen, wobei Verlängerungen auf erneuten Antrag möglich sind.

Was ist bei vorübergehender Telearbeit (Entsendung 100%) in einem EU- oder einem EFTA-Staat ?

Die Staaten, welche die europäischen Koordinierungsvorschriften anwenden, haben sich auf eine einheitliche Auslegung der Entsendebestimmungen geeinigt: Eine Entsendung gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird. Entsprechend kann ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende in einen EU- bzw. EFTA-Staat entsenden, um dort Telearbeit zu leisten, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgt, solange dies zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und die grenzüberschreitende Telearbeit die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, ist eine Entsendung z.B. in folgenden Situationen möglich:

  • Betreuung von Angehörigen im Ausland;
  • medizinische Gründe;
  • Schliessung von Büroräumlichkeiten wegen Renovierung;
  • Telearbeit von einer Feriendestination aus.

Bescheinigungen A1 sind vom Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu beantragen, die den Antrag nach dem für Entsendungen vorgesehenen üblichen Verfahren bearbeitet.

Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit wird nicht akzeptiert.

Diese Auslegung gilt auch für Entsendungen ins Vereinigte Königreich, gilt aber nicht für Entsendungen im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten ausserhalb der EU/EFTA.

Was kann ich tun, wenn ich aufgrund der Ausgestaltung meiner Arbeitssituation nicht von dem Rahmenübereinkommen umfasst werde?

Wenn die Bedingungen des Rahmenübereinkommens nicht erfüllt sind, wird der Antrag im Rahmen eines regulären Antrags auf Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 auf Basis einer Ermessensentscheidung bearbeitet. Das Ergebnis hängt von der Prüfung und der Bewertung beider beteiligter Mitgliedstaaten ab. Die Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, bei grenzüberschreitender Telearbeit, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenübereinkommens fällt, einen Antrag nicht allein aus dem Grund abzulehnen, dass die gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit voraussichtlich von unbeschränkter Dauer sein wird.

Was ist, wenn ich diesem Rahmenübereinkommen nicht unterliegen möchte?

Sofern keine Ausnahmevereinbarung gewünscht ist, muss aufgrund der Ausübung der Beschäftigung in zwei Staaten eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gemäß Artikel 13 VO (EG) 883/04 im Wohnstaat erfolgen. Informationen dazu finden Sie hier. Sind Sie zu mindestens 25% in Ihrem Wohnstaat tätig, unterliegen Sie vorbehaltlich der vorzunehmenden Prüfung dem Sozialversicherungsrecht Ihres Wohnstaats.

Wenn ich unter 50% Telearbeit arbeite, wie kann ich mich dann krankenversichern ?

Dann unterliegen Sie dem Schweizer Sozialversicherungssystem. Das bedeutet, Sie haben 3 Möglichkeiten, sich krankenzuversichern.

HIER finden Sie dazu mehr Details.

Kann ein/e Grenzgänger/in auch mehr als 50% im Homeoffice arbeiten ?

Grundsätzlich kann man mehr als 50% im Homeoffice arbeiten. Dies hat jedoch direkten Einfluss auf die Sozialversicherungen, die Krankenversicherung und die Steuer.

Der/die Grenzgänger/in wird dann komplett sozialversicherungspflichtig in Deutschland. Das bedeutet, er ist dann dem deutschen Rentenversicherungs,- und Krankenversicherungssystem unterstellt. Der Schweizer Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, das Gehalt entsprechend so nach Deutschland abzurechnen.

Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater, der Sie dann hier unterstützen kann.

Was ist, wenn doch einmal in einem anderen Staat gearbeitet werden muss?

Gelegentliche, spontane Dienstreisen sind unschädlich für die Anwendung des Rahmenübereinkommens. Für sie sind jeweils im Rahmen von Entsendungen nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 die A1-Bescheinigungen zu beantragen. Sind solche Arbeiten jedoch regulärer Bestandteil des Arbeitsplatzes und finden somit gewöhnlich statt, greift die multilaterale Rahmenübereinkommen in Gänze nicht.

Wo finde ich weitere Informationen? (incl. Originaltext in englisch)

Den englischsprachigen Originaltext des multilateralen Rahmenübereinkommens sowie die dazugehörige „Explanatory Note“ können Sie auf der zentralen Informationsseite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit abrufen. Eine deutsche Gebrauchsübersetzung finden Sie hier. Allgemeine Leitlinien zur Telearbeit wurden von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit veröffentlicht. Zudem informiert auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Homeoffice-Regelung für Grenzgänger.

Wie berechnen sich die Prozente vom Homeoffice, wenn sie nicht fixiert sind. Rechnet man diese rückwirkend im Durchschnitt übers Jahr oder pro Woche? Es geht um Mitarbeiter, die Teilzeit arbeiten und dann Mehrarbeit leisten im Homeoffice.

Antwort:

Wichtig ist zuerst, dass man sicher ist, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Telearbeitsbestimmungen nach FMA erfüllt sind (Nationalität CH oder EU etc.).

Gerade bei Teilzeitangestellten muss unbedingt sichergestellt werden, dass sie KEINE weitere Tätigkeit in einem anderen Staat als der Schweiz innerhalb der EU ausüben und zusammen mit den Tätigkeiten in der Schweiz für die Telearbeit in Deutschland nicht über die <50% Grenze kommen. Regelmässige Tätigkeiten resp. Einsätze ausserhalb der Schweiz und der EU müssen grundsätzlich ausgeschieden werden. Der Prozentsatz bezieht sich dann auf die Tätigkeit in der Schweiz und Deutschland in unserem Fall (generell CH und EU). Es sollten die Stunden erfasst werden inkl. dem Land in welchem diese Stunden geleistet werden. Die Gesamtstunden sind dann (wenn dies die einzige Tätigkeit ist bei Ihnen) 100%. Daraus rechnen Sie den Anteil der Telearbeit in Deutschland. Es wird eine Periode von 12 Monaten betrachtet. In diesem Fall würde es am 1.7.2023 starten. Durch die Erfassung können Sie auch selber kontrollieren wo es kritisch wird. Der Mitarbeitende hat auch eine Mitwirkungspflicht. Freundliche Grüsse Brigitte Zulauf Zulauf  Consulting & Trading  GmbH

Lahnstrasse 31, CH-8200 Schaffhausen, Switzerland

Office:  +41 (0)52 659 3000  |  Fax:  +41 (0)52 659 3010

Email: info@zulaufgmbh.ch  |  http://www.zulaufgmbh.ch

Wenn ein deutscher Grenzgänger 49.9% im HO arbeitet, aber dann noch Kundenbesuche in Deutschland tätigt, werden diese zu der Telearbeit dazurechnen oder gehören diese Kundenbesuche zu der Kategorie: 25/75 (diese Kundenbesuche gab es schon vor der Regelung zur Telearbeit).

Antwort:

Die Bedingungen, dass das Framework Agreement Anwendung finden und beantragt werden kann ist an sehr enge Bedingungen geknüpft.

  • Annahme: Schweizer oder EU-Bürger und 100% Tätigkeit bei Ihnen aus unselbstständiger Tätigkeit keine weitere Tätigkeit
  • Arbeitgeber in der Schweiz, ausschliesslich Telearbeit in Deutschland (Kundenbesuche sind nicht Telearbeit und deshalb können die besonderen Bestimmungen unter dem Framework Agreement nicht angewendet werden.)
  • Daraus lässt sich schliessen, dass die Tätigkeit in Deutschland (=Wohnsitzstaat) ab 25% (aller Tätigkeiten – unselbstständig im der Schweiz und im EU-Raum) zu einer Sozialversicherungsunterstellung in Deutschland führt.  Aus diesen Grund wird sich wohl die Telearbeit reduzieren, wenn Sie vermeiden wollen, dass die Sozialversicherungsunterstellung nicht nach Deutschland wechselt.
  • Ein A1 ist so oder so notwendig

Freundliche Grüsse

Brigitte Zulauf

 

Zulauf  Consulting & Trading  GmbH

Lahnstrasse 31, CH-8200 Schaffhausen, Switzerland

Office:  +41 (0)52 659 3000  |  Fax:  +41 (0)52 659 3010

Email: info@zulaufgmbh.ch  |  http://www.zulaufgmbh.ch

Ich bin kein Grenzgänger, sondern werde nur zeitlich befristet in einem anderen Mitgliedstaat mobil arbeiten. Welche Regeln gelten für mich?

Bei einer vorübergehenden Ausübung der Beschäftigung außerhalb des Staates, in dem die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird, bleiben die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Staats weiter anwendbar, wenn bestimmte Voraussetzungen bei der Ausübung der Arbeit im anderen Mitgliedstaat erfüllt sind. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der VO (EG) 883/04 zu beachten. Die entsprechende Entsenderegel in Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 sieht vor, dass

  • die betreffende Person im anderen Staat für ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig ist,
  • die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreiten wird,
  • die Person keine andere entsandte Person ablöst,
  • für sie unmittelbar vor der Entsendung mindestens einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben und
  • ihr Arbeitgeber gewöhnlich in Deutschland tätig ist.

Die Tatsache, dass bspw. im Rahmen von einer „Workation“ die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der beschäftigten Person ausgeübt wird, schließt eine Entsendung nicht aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant.

Sofern Sie sich also vorübergehend in einem anderen Staat aufhalten und dort einer Beschäftigung für Ihren deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgehen, kann eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen. Als Nachweis kann eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Wir empfehlen, hinsichtlich der Befristung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.

Gilt dieses Rahmenübereinkommen auch im Bereich des Steuerrechts?

Die neue Vereinbarung betrifft nur die Sozialversicherung, nicht das Steuerrecht. Auch ist es nicht gültig für das Arbeitsrecht. Ein Hinweis zur Steuer:

Grenzgänger/in mit Wochenaufenthalt

In der Mitteilung vom Bundesministerium der Finanzen in Berlin vom 26. Juli 2022 wird festgelegt, dass Arbeitstage, die im Homeoffice im Wohnsitzland verbracht werden nicht als Nichtrückkehrtage gelten (offizielle Quelle: BMF)

Das bedeutet, dass diese Tage dann in Deutschland zu versteuern sind.

Ansonsten ist es so, dass Grenzgänger/innen mit Wochenaufenthalt, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Jahr nicht an ihren Wohnort zurückkehren können, voll in der Schweiz steuerpflichtig sind (Quellensteuer).

Als Nichtrückkehrtage gelten Tage, an denen eine Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist eine Rückkehr, wenn die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mehr als 100 Kilometer beträgt oder die Reise (hin und zurück) mehr als 3 Stunden dauert.

Grenzgänger/in der/die täglich pendelt

Die Tätigkeit im Homeoffice hat keinen Einfluss auf die zu zahlende Steuer. Der/die Grenzgänger/in bezahlt 4,5% Steuern in der Schweiz, und die restliche Steuer in Deutschland. Insgesamt ist somit gleichviel zu bezahlen, wie wenn das gleiche Einkommen in Deutschland verdient würde.

WICHTIG:

Wir sind nicht steuerberatend tätig, und dürfen keine Steuerberatung durchführen. In unserem Netzwerk arbeiten wir jedoch mit spezialisierten Steuerberatern zusammen. Gerne sprechen wir Ihnen eine Empfehlung auf Wunsch aus.

Zusammenstellung versch. Fragestellungen zu Telearbeit und internationalen Einsätzen

Beispiele verschiedene Fragestellungen zu Telearbeit und internationalen Einsätzen

Formulare / Links

Übersicht sämtlicher wichtiger Links und Quellen

Bundesamt für Sozialversicherung

  • Sämtliche Details zur Neuregelung der Telearbeit ab 1. Juli 2023

Ausgleichskasse Basel Stadt

  • Informationen zur neuen Web Applikation ALPS um die Anträge zur Neuregelung zu beantragen

zum LOGIN ALPS

  • Direkt zur Beantragung

Bundesministerium für Finanzen Berlin

  • Informationen zur steuerlichen Regelung für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt

AHV Mittelung zur Neuregelung Telearbeit vom 20.6.2023

Länderliste

  • Ständig aktualisierte Liste der Länder, welche das Rahmenabkommen unterschrieben haben

DVKA

  • Informationen der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland) zur Neuregelung

A1 Musterbescheinigung-Entsendung Unterstellung

BSV-Musterbescheinigung-A1_-Entsendung_Unterstellung

A1-Informationen zur Musterbescheinigung und deren Verwendung

Informationen zur Musterbescheinigung A1 und deren Verwendung

Entsendungsbescheinigung-Vertragsstaaten-außerhalb EU/EFTA

BSV-„Muster“-Entsendungsbescheinigung-Vertragsstaaten-ausserhalb-EU_EFTA

Zwischenstaatliche Vereinbarungen mit der Schweiz-Stand 1.1.2023

Zwischenstaatliche Vereinbarungen mit der Schweiz

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Stand 1. Juni 2019

EG-VO-1408-1971-Auszug-Art.-13-17_2009

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

EG-VO-883-2004-Auszug-Art.-11-16_2015

Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Soziale-Sicherheit-Koordination-Vereinbarung-Art.-21-VO-987-09_2016

Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 987/2009 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Vereinbarung-nach-Art-21 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Deutschland

Inoffizielle Übersetzung ins Englische

Revidierte-Guidance-note-EU-Kommission-November-2022-Englisch

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Haben Sie noch Fragen? Dann zögern Sie nicht und rufen uns noch heute an! Wir sind gerne für Sie da!

Herzliche Grüsse,
Tobias Tobisch
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