Seit dem Jahr 2012 ist das Einkommen des Kindes kein Faktor mehr im Bezug auf den Erhalt des Kindergeldes. Theoretisch kann Ihr Kind ein unbeschränkt hohes Einkommen haben, und der Kindergeld Bezug bleibt für dieses Kind erhalten.
Allerdings gibt es seit 2012 eine Einschränkung in folgender Form. Es wird zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. Wenn sich Ihr Kind in Erstausbildung befindet, gibt es keinerlei Einschränkungen. Befindet sich Ihr Kind allerdings in Zweitausbildung, was zum Beispiel ein Studium nach einer bestandenen Lehre ist, darf Ihr Kind keiner schädlichen Erwebstätigkeit nachgehen.
Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Kind im Wochenschnitt mehr als 20 Stunden berufstätig ist. Ist dies der Fall verlieren Sie völlig unabhängig vom Einkommen des Kindes den Anspruch auf Kindergeld. Arbeitet Ihr Kind nur 19 Wochenstunden, haben Sie vollen Anspruch auf Kindergeld.
Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist allerdings unschädlich.
Erhöhung der kantonalen Familienzulagen ab dem 01.01.2021:
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Übersicht über die kantonalen Familienzulagen aller Kantone:
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* REGIERUNGonline, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung