Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern in der Schweiz
Kantonale Steuern
Im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes sind die Kantone in der Wahl der zu erhebenden Steuern frei, ausgenommen sind die Bundessteuern wie Mehrwertsteuern und Zölle.Die Kantone sind verpflichtet, ihre Steuergesetze aufeinander abzustimmen. Das betrifft insbesondere Steuersubjekt, Steuerobjekt, Verfahrens- und Strafrecht. Die Harmonisierung betrifft nicht Tarife, Steuersätze, Sozialabzüge und Freibeträge.Daher können sowohl die Steuerbelastung als auch die einzelnen Regelungen in den Steuergesetzen selber sehr unterschiedlich sein.
Gemeindesteuern
Die Gemeinden erheben ihre Steuern aufgrund der kantonalen Steuergesetze, sie legen aber die Steuergesetze selber fest. Die Gemeindesteuern sind oft ebenso hoch oder sogar höher als die Kantonssteuern. Den Gemeindesteuern unterliegen i. d. R. die gleichen Objekte wie den Kantonssteuern, d. h. Einkommen und Vermögen, Gewinn und Kapital, Grundstücksgewinne, Erbschaften und Schenkungen usw.
Quellensteuer in der Schweiz
Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche nicht die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es sind dies vor allem Jahresaufenthalter mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Die Quellensteuer wird von dem Bruttoeinkommen berechnet.
Die Höhe des Steuerbetrages ergibt sich aus den von der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, herausgegebenen Tarifen.
Mit der Quellensteuer sind die Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde (inkl. Fürsorge- und Kirchensteuer) abgegolten, soweit sie für das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet sind.
Für Quellensteuerpflichtige die keiner Landeskirche (dies sind: Römisch-katholische, Evangelischreformierte und Christkatholische) angehören, ist der Tarif „ohne Kirchensteuer“ anzuwenden.
Die Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt.
Quellensteuereinstufung ab 01.01.2021
Ab dem 1. Januar 2021 wird offiziell und schweizweit das Konstrukt der «Quasi-Ansässigkeit» eingeführt. Des Weiteren haben auch steuerlich ansässige Personen in der Schweiz mit einer Quellensteuerpflicht per se die Möglichkeit, eine Schweizer Steuererklärung einzureichen.
Nachträglich ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit in der Schweiz
Bis Ende 2020 konnten quellensteuerpflichtige Personen in der Schweiz (z.B. mit B-Bewilligung) bis zu einem Einkommen ab 120.000 CHF im Jahr, keine ordentliche Steuererklärung abgeben. Diese hatten die Möglichkeit, ihre Steuerlast durch die sog. Tarifkorrektur zu reduzieren. Diese Möglichkeit entfällt ab dem 01.01.2021. Neu ist nun, daß sich ab der Steuerperiode 2021, alle Personen, unabhängig vom Jahresgehalt, einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 89a a DBG in Verbindung mit Art. 10 QStV stellen können. Hierfür müssen sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
Zu beachten ist:
- Wenn man sich für die ordentliche Besteuerung entscheidet handelt es sich es sich nur dann um einen Vorteil, wenn die Wohnort Gemeinde steuergünstig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bezahlt man bei Umstellung mehr Steuern als bisher. Vor allem gilt zu beachten, daß wenn man sein Steuersystem umstellt, dies auch für alle kommenden Jahre eine rechtliche Bindungswirkung hat. Man bleibt dann also nachträglich ordentlich veranlagt.
- Sollte man zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Schweiz umziehen, und die neue Gemeinde sollte steuerlich schlechter sein als die aktuelle, ist die Steuerbelastung ab dann auch ungünstiger.
Da die Entscheidung weitreichende Folgen hat, empfehlen wir bei einem Schweizer Steuerberater eine gute steuerliche Prüfung.
„Quasi-Ansässigkeit“ – Regelung für quellensteuerpflichtige Personen, die im Ausland steuerlich ansässig sind, z.B. Grenzgänger mit Wochenaufenthalt
Um der Forderung bezüglich steuerlicher Gleichbehandlung von In- und Ausländern gerecht zu werden, wurde mit der Quasi-Ansässigkeit im Bundesgesetz zur Direkten Bundesteuer (DBG) wie auch in der neuen Quellensteuerverordnung (QStV) ein komplett neues Konstrukt eingeführt. Es findet Anwendung auf quellensteuerpflichtige Personen, die im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Arbeitnehmenden, welche die Voraussetzungen an die Quasi-Ansässigkeit erfüllen, haben das Recht, für jedes Jahr bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der zuständigen Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Die Voraussetzungen für eine nachträglich ordentliche Veranlagung bei der Quasi-Ansässigkeit sind gegeben, wenn im entsprechenden Steuerjahr mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerpflichtig sind. Die gesetzliche Grundlage dazu ist im Art. 99a Abs. 1 Bst. A DBG in Verbindung mit Art. 14 QStV verankert. Dieser Antrag kann grundsätzlich jedes Jahr gestellt werden.
Für die Berechnung ist das weltweite Einkommens des Quellensteuerpflichtigen maßgebend, bzw. für die 90 Prozent-Regel werden auch die Bruttoeinkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aus Deutschland hinzugerechnet. Auch versch. „sonstige“ Einkünfte aus Deutschland sind dafür maßgebend.
Von der Erfüllung der 90 Prozent Regelung ist es abhängig, ob z.B. ein Grenzgänger mit Wochenaufenthalt die ordentliche Besteuerung wählen kann oder nicht.
- Für nähere Beispiele und Informationen diesbezüglich:
Steuern sparen – Altersvorsorge
Säule 3 – Persönliche Vorsorge
Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule reichen oft nicht aus, um sich im Alter den gewohnten Lebensstandard zu sichern. Die Lücke können Aufenthalter mit ihrer privaten Vorsorge decken. Die private Vorsorge wird steuerlich gefördert. Es werden 2 Säulen unterschieden:
Säule 3a – Gebundene Vorsorge
Die angesparten Mittel aus dieser Versicherung dienen ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge – daher: „gebundene“ Vorsorge. Dieser Teil der privaten Vorsorge wird vom Staat gefördert und bringt den größten steuerlichen Vorteil. Gleichzeitig unterliegt sie klaren gesetzlichen Bedingungen bezüglich Laufzeit, Einzahlungen und Begünstigung.
Im Gegensatz zur freien Vorsorge wird in der gebundenen Vorsorge bei der Auszahlung des Kapitals eine einmalige Steuer erhoben. Der Betrag, der hier pro Jahr maximal investiert werden kann ist: 7.056,00 CHF für Angestellte, bzw. 35.280,00 CHF für Selbständigerwerbende.
Ab 01. Januar 2008 gilt: Ältere Arbeitnehmer, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben. Diese Möglichkeit gilt für maximal 5 Jahre. Solange diese Arbeitnehmer erwerbstätig bleiben, können sie auch über das AHV Rentenalter hinaus bis zu max. 5 Jahren steuerbegünstigt in der Säule 3a vorsorgen. Der Bundesrat hat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) entsprechend angepasst.