Die Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)
2. Der Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz
Nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. EFTA verlangt die darin geregelte Grenzgängerbewilligung EU nicht die tägliche Rückkehr an den Wohnort, sondern erfordert lediglich eine wöchentliche Heimkehr.
Dadurch melden sich in der Schweiz vermehrt Wochenaufenthalter aus dem Ausland an. Steuerlich sind für diese Personen – unabhängig von der Art bzw. Voraussetzung der Bewilligung – weiterhin die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Eine steuerliche Unterscheidung beginnt bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 100 km oder 1,5 Stunden Fahrtzeit. Das bedeutet, dass man unter der Woche einen Wohnsitz in der Schweiz anmietet und regelmäßig am Wochenende an seinen Wohnsitz nach Deutschland zurückkehrt. Sollte diese Voraussetzung erfüllt sein, ist es unter Umständen möglich, sein Einkommen aus der Schweiz komplett in der Schweiz zu versteuern. Wir empfehlen hierzu einen spezialisierten Steuerberater zu kontaktieren.
Ansässigkeit des Grenzgängers mit Wochenaufenthalt
Primär wird bei einem verheirateten Wochenaufenthalters mit Grenzgängerbewilligung und einem nach wie vor in Deutschland verbleibenden Partner davon ausgegangen, daß der Wohnsitz im Ursprungsland beibehalten wird. Bei alleinstehenden Wochenaufenthaltern indes kann die Bestimmung des Lebensmittelpunktes schwierig werden. Hier ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese Einzelfallprüfung ist wichtig für die Bestimmung der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht im jeweiligen Staat.
Hier sollte ggf. der Rat eines sachkundigen Steuerberaters in Anspruch genommen werden, da sich je nach Gestaltung des Sachverhaltes eine Besteuerung in Deutschland oder aber komplett in der Schweiz ergeben kann. Siehe „60 Tage Regelung“
Bejahung der Grenzgängereigenschaft gemäß DBA
Behält der Wochenaufenthalter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland, stellt sich die Frage, ob er trotz Wochenaufenthalt in der Schweiz als Grenzgänger im Sinne des DBA zu qualifizieren ist. Trifft dies zu, kommt die entsprechende DBA-rechtliche Regelung zur Anwendung. Die Bestimmungen in den einzelnen Abkommen mit den EU-Mitgliedstaaten sind unterschiedlich (vgl. StB 105 Nr. 3).