Dem Grenzgänger wird durch den Arbeitgeber eine begrenzte Quellensteuer von 4,5 % vom Bruttolohn abgezogen. Der Steuerabzug darf allerdings nur dann auf 4,5 % begrenzt werden, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) vorlegt.
Diese Steuer wird in Deutschland nach Vorlage des Lohnausweises, der den Betrag der abgezogenen Quellensteuer angibt, bei der Veranlagung an die Einkommensteuer angerechnet.
Wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnzahlung keine gültige Ansässigkeitsbescheinigung bzw. deren Verlängerung vorliegt, behält er die volle Steuer und nicht nur 4,5 % ein. Zur Anwendung gelangen die Tarife für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B, C und D), d.h. der kantonale Steuersatz wird dann zugrunde gelegt.
Ansässigkeitsbescheinigung
In dieser Bescheinigung, die beim deutschen Wohnsitzfinanzamt mit Formular Gre-1 zu beantragen ist, wird bestätigt, dass der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Bescheinung gilt für 1 Kalenderjahr und wird vom Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular Gre-2 automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Schweizerische Steuern, die infolge Nichtvorliegens einer Ansässigkeitsbescheinigung in voller Höhe erhoben wurden, können nach Eintritt der Rechtskraft nur beschränkt erstattet werden. Eine Erstattung kommt namentlich dann nicht in Betracht, wenn der Grenzgänger die Ansässigkeitsbescheinigung bzw. die Verlängerung bei der ihm zumutbaren Sorgfalt vor Eintritt der Rechtkraft der Steuer dem Arbeitgeber hätte vorlegen können.