Welche Aufenthaltsbewilligungen gibt es in der Schweiz?
Die Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn sie im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind.
Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügend finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.
Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem Zeitpunkt die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
Bei EU-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AIG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Sie erhalten nach einem ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen, falls sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.
Die Kurzaufenthalterbewilligung (Ausweis L)
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
EU-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte ONLINE- Meldeverfahren zu regeln. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrages. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Moanten verlängert werden.
Die Familiennachzugsbewilligung
Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedsstaaten über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) sieht vor, dass ein EU-Bürger, der in der Schweiz das Aufenthaltsrecht erworben hat seine Familienmitglieder nachziehen lassen kann. Ein EU-Angehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung EG oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG (Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätiger, nicht Erwerbstätiger, Rentner, Dienstleistungserbringer) kann unabhängig von der Nationalität begleitet werden von:
- seinem Ehegatten und seinen Nachkommen (oder denjenigen des Ehegatten), die jünger sind als 21 Jahre oder denen Unterhalt gewährt wird;
- seinen Eltern oder den Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird.
Bei Schülern und Studenten ist der Familiennachzug auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder begrenzt.