Telearbeit

Grenzüberschreitende Telearbeit/Homeoffice Regelung für deutsche Grenzgänger/innen

Telearbeit Homeoffice-Regelung für Grenzgänger

Neue Vereinbarung ab 1. Juli 2023: Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten

Bis zum 30.6.2023 unterlag eine Person (z.B. Grenzgänger/in im Homeoffice) weiterhin den Schweizer Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (d.h. den Schweizer Sozialversicherungen), auch wenn die Tätigkeit in Form von Telearbeit-egal in welchem Umfang-in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 war bei diesem Sachverhalt bis dahin nicht erforderlich.

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Diese enthält eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch ab dem 1. Juli 2023 zu erleichtern.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (max. 49,9% der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und das die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Das neue Abkommen gilt für :

  • Beide Staaten (sowohl Staat, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, als auch Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden) müssen die Vereinbarung unterzeichnet haben > dies ist zwischen der Schweiz und Deutschland der Fall!

  • Als Homeofficetätigkeit werden Tätigkeiten bezeichnet, die von jedem beliebigen Ort aus erledigt werden können und bei denen der Arbeitnehmende aufgrund digitaler Arbeitsmittel mit dem Arbeitgeber in engem Kontakt bleibt.

  • Die Arbeitnehmenden dürfen weder im Wohnsitzstaat eine weitere regelmässige Tätigkeit ausführen noch in einem anderen Staat als dem Wohnsitz- oder Arbeitgeberstaat eine weitere Tätigkeit ausführen.

  • Die Vereinbarung umfasst ausschliesslich Arbeitnehmende, welche üblicherweise in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die keinerlei andere Aktivitäten als Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben.

Das neue Abkommen ist nicht anwendbar bei:

  • Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende

Was gilt für alle anderen?

Für Grenzgänger aus Staaten, die die multilaterale Vereinbarung nicht unterschrieben haben,  gilt automatisch das Abkommen aus der Zeit vor der Pandemie. Das bedeutet, dass kein Zuständigkeitswechsel der Sozialversicherungen bei Telearbeit ansteht, wenn diese weniger als 25% der Arbeitszeit im Home Office umfasst

Praktische Informationen – Bescheinigung A1

 

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via der Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen.

ALPS wird derzeit aktualisiert, um die Prozesse und die Ausstellung der Bescheinigung A1 so weit als möglich zu automatisieren. Prinzipiell sollte die Plattform ALPS bereits am 1. Juli 2023 angepasst sein.

Das Gesuch ist grundsätzlich innerhalb von maximal drei Monaten nach dem gewünschten Unterstellungszeitpunkt einzureichen. Beim aktuellen Übergang ist es jedoch möglich, die Bescheinigung A1 bis Ende Juni 2024 zu beantragen, da eingereichte Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 ausgestellt werden können.

Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1. Die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt.

Resümee für Grenzgänger/innen

Wenn die Voraussetzungen des neuen Abkommens erfüllt sind, haben Grenzgänger/innen durch die Arbeit im Homeoffice nicht mit Nachteilen zu rechnen. Das bedeutet dann mehr Flexibilität und  weniger Pendelzeit.

Fazit

Diese Regelung gilt nur für die Schweiz und Staaten der EU und der EFTA, die die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Gegebenheiten bezüglich Telearbeit im Homeoffice in anderen Staaten müssen für jeden Einzelfall geprüft werden.

Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9% der Gesamtarbeitszeit – immer bezogen auf das individuelle Arbeitspensum) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich. Sollten jedoch für die Arbeitnehmenden im ausländischen Homeoffice noch keine A1-Bescheinigungen vorliegen, sind solche unbedingt zu beantragen.

Die neue Regelung betrifft ausschliesslich die Unterstellung der Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebersitzes. Themen wie Steuerpflicht, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung usw. müssen jeweils fallbezogen ebenfalls betrachtet werden.

Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, jeden Fall einzeln zu betrachten und den Rat von Experten einzuholen. Gerne können wir Ihnen hier weiterhelfen, und ggf. aus unserem Netzwerk Spezialisten nennen.

Herzliche Grüsse
Tobias Tobisch

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