Kindergeld Schweiz

Kindergeld Schweiz: Welche Leistungen gibt es für Grenzgänger und Aufenthalter? Wir zeigen, wer Anspruch hat und wie die Auszahlung geregelt ist.

Lächelnder Junge hält ein rosa Sparschwein in den Händen – Symbolbild für finanzielle Unterstützung durch das Kindergeld Schweiz für Familien mit Kindern.

Familienleistungen und Kindergeld Schweiz: Informationen für Grenzgänger

Wer in der Schweiz arbeitet und mit seiner Familie in Deutschland lebt, steht oft vor der Frage: Welche Familienleistungen stehen mir zu, und welches Land zahlt? Dieser Artikel bietet eine umfassende Orientierung zu Kindergeld für Grenzgänger, Elterngeld sowie Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub. Sie erfahren, wie hoch die Leistungen sind, wer sie auszahlt und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen.

Familienzulagen in der Schweiz: Was versteht man darunter?

Die Schweiz kennt kein „Kindergeld“ im deutschen Sinne. Stattdessen gibt es Familienzulagen, zu denen die Kinderzulage und die Ausbildungszulage gehören. Diese Leistungen sollen die wirtschaftliche Belastung durch Kinder abfedern.

Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG). Die Zulagenhöhe ist bundesweit einheitlich geregelt, kann aber kantonal oder durch Gesamtarbeitsverträge erhöht werden. Die Mindestbeträge betragen:

  • Kinderzulage: CHF 200 pro Monat
  • Ausbildungszulage: CHF 250 pro Monat

Einige Kantone zahlen deutlich mehr. Eine kantonale Übersicht ist über das Bundesamt für Sozialversicherungen verfügbar.

Anspruch auf Familienzulagen für Grenzgänger

Grenzgänger, die in der Schweiz berufstätig sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen, auch wenn die Kinder in Deutschland leben. Entscheidend ist, dass sie einer alters- und hinterlassenenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Koordinierung mit dem deutschen Kindergeld erfolgt nach EU-Recht. Zunächst hat das Erwerbsland Vorrang, also die Schweiz. Arbeitet man dort, unterliegt man auch der dortigen Sozialversicherungsregelung. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen Deutschland vorrangig zuständig ist. Dann wird das gesamte Kindergeld von Deutschland aus bezahlt. Ist hingegen die Schweiz vorrangig zuständig, bezahlt Deutschland gegebenenfalls eine Differenzzahlung, sollte das deutsche Kindergeld höher sein.

Beispiel:

  • Arbeitet ein Ehepartner in Deutschland (pflichtversichert), zahlt Deutschland das volle Kindergeld.
  • Arbeitet nur der Grenzgänger in der Schweiz, zahlt die Schweiz Kinderzulage und Deutschland ggf. die Differenz.
  • Arbeiten beide Eltern in der Schweiz, zahlt ausschließlich die Schweiz.
  • Bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden wird nur das Schweizer Kindergeld ausbezahlt. Ein Ausgleich von Deutschland findet nicht statt.

oder schauen Sie sich hier das Video: Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Herausgeber: Arbeitsagentur an: Video-Kindergeld-Grenzueberschreitende Fälle

Grenzgänger beantragen für jedes Kind die Kinderzulage mit dem Formular „Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen“ direkt beim Arbeitgeber. Dem Antrag ist eine Wohnsitzbescheinigung der in Deutschland lebenden Kinder beizulegen. Die Auszahlung erfolgt durch den Schweizer Arbeitgeber.

Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wird oder der Lohnanspruch entsteht. Er endet mit dem Abschluss der Ausbildung oder dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

Anspruch auf Familienzulagen während Ausbildung und Studium

Die Familienzulagen beginnen mit dem Geburtsmonat des Kindes und enden mit dem Abschluss der Erstausbildung. Seit 2012 spielt das Einkommen des Kindes dabei keine Rolle mehr – selbst bei einem sehr hohen Verdienst bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen.

Allerdings wurde ebenfalls 2012 eine wichtige Einschränkung eingeführt: Es wird nun zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung unterschieden. Während der Erstausbildung (z. B. Schule oder erste Berufsausbildung) gelten keine Einschränkungen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit.

Befindet sich das Kind jedoch in einer Zweitausbildung – etwa bei einem Studium nach abgeschlossener Lehre – darf es keiner sogenannten schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine solche liegt vor, wenn das Kind im Durchschnitt mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Kindergeld vollständig, unabhängig vom Einkommen.

Liegt der Beschäftigungsumfang bei maximal 20 Wochenstunden, bleibt der Anspruch bestehen. Ein Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungscharakter – etwa ein duales Studium oder ein bezahltes Praktikum im Rahmen der Ausbildung – gilt nicht als schädliche Erwerbstätigkeit.

Erhöhung der kantonalen Familienzulagen ab dem 01.01.2021: Mehr Informationen

Übersicht über die kantonalen Familienzulagen aller Kantone: Mehr Informationen

Merkblatt Kindergeld

Kindergeld Schweiz: Beantragung und Auszahlung

Der Antrag auf Kindergeld in der Schweiz („Kinderzulage“) erfolgt über den Schweizer Arbeitgeber mit dem Formular „Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen“. Benötigt werden:

  • Wohnsitzbescheinigung der Kinder
  • AHV-Nummer
  • Arbeitsvertrag und Lohnausweis

Die Auszahlung erfolgt monatlich über den Arbeitgeber.

Elterngeld für Grenzgänger

Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland können Elterngeld nach deutschem Recht beantragen. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie für alle in Deutschland lebenden Eltern:

  • Einkommen vor Geburt
  • Dauer der Erwerbspause
  • Betreuung durch ein Elternteil

Die detaillierten Leistungen können Sie folgendem Links entnehmen: Hier geht es direkt zur Informationsstelle (Elterngeldrechner, Informationsbroschüre, Erklärfilm: Bundesministerium für Familien

Wichtig:

Grundsätzlich gelten für den Bezug von Familienleistungen die Bestimmungen des Landes, in dem die Eltern eine Erwerbstätigkeit ausüben, gleichgültig ob sie angestellt sind oder selbständig. Wenn die Länder, in denen Mutter und Vater arbeiten, voneinander abweichen, gelten die Bestimmungen des Wohnsitzlandes des Kindes.

Beispiel:

Arbeiten beide Eltern in Deutschland, gelten die deutschen Bestimmungen für Elterngeld.

Arbeitet ein Elternteil in Deutschland, der zweite in der Schweiz, und das Kind wohnt in Deutschland, so wird der Bezug von Elterngeld nach deutschen Bestimmungen geregelt.

*Allgemeine Hinweise zum Elterngeld für Familien mit Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands

Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz

Erwerbstätige Mütter, egal ob angestellt oder selbstständig, erhalten in der Schweiz 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung, auch Frauen, die gegen einen Barlohn im Betrieb Ihres Ehemannes mitarbeiten.

Voraussetzungen:

  • AHV-pflichtige Tätigkeit
  • Beitragszahlung in den letzten 9 Monaten
  • Mindestarbeitszeit von 5 Monaten

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen AHV-Einkommens, höchstens 220 CHF pro Tag.

Für den Adoptionsurlaub ist derzeit durch die schweizerische Gesetzgebung keine besondere Bestimmung vorgesehen. Einige Ausnahmen machen der Kanton Genf, einige kantonale und kommunale Regelungen und gewisse Gesamtarbeitsverträge.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Gewerkschaft.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Sozialversicherung: www.bsv.admin.ch

Vaterschaftsurlaub in der Schweiz

Seit dem 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter Anspruch auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub innerhalb von 6 Monaten nach Geburt.

Voraussetzungen:

  • Erwerbstätigkeit während der letzten 9 Monate vor Geburt
  • Beitragszahlung an AHV

Die Entschädigung entspricht ebenfalls 80 % des durchschnittlichen AHV-Einkommens, maximal 220 CHF pro Tag.

Alle weiteren Informationen finden Sie im nachfolgenden Merkblatt

Weitere Informationen beim Bundesamt für Sozialversicherung: www.bsv.admin.ch

Merkblatt Entschädigung des andern Elternteils

Fazit

Grenzgänger profitieren sowohl von schweizerischen als auch von deutschen Familienleistungen – je nach Konstellation. Wichtig ist die genaue Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen, Fristen und Zuständigkeiten. Eine frühzeitige Antragstellung verhindert finanzielle Nachteile und sorgt für Planungssicherheit in der Familienphase.

FAQ

Wie unterscheiden sich Kindergeld und Kinderzulage?

Die Kinderzulage ist eine schweizerische Familienleistung, die monatlich pro Kind gezahlt wird. Sie ersetzt das deutsche Kindergeld bei vorrangiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Was passiert, wenn Eltern in verschiedenen Ländern arbeiten?

Dann gelten die Koordinierungsregeln der EU: Der Staat der Erwerbstätigkeit hat Vorrang, der andere zahlt ggf. die Differenz.

Kann ich Kindergeld aus beiden Ländern gleichzeitig erhalten?

Nein. Es besteht nur ein Gesamtanspruch. Ein Land zahlt vorrangig, das andere gegebenenfalls die Differenz.

Wo beantrage ich Elterngeld, wenn ich in der Schweiz arbeite?

Elterngeld beantragen Sie in Deutschland, wenn Sie dort wohnen – unabhängig vom Arbeitsort.

Wie beantrage ich Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung?

Die Anträge laufen über die AHV-Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers in der Schweiz. Arbeitgeber oder Ausgleichskasse geben Auskunft zu Formularen und Fristen.

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