| steuerliche Förderung bei einem | ledigen Arbeitnehmer | verheirateten Arbeitnehmer | ||
| zu versteuerndes Einkommen im Jahr | 30.000 EUR | 80.000 EUR | 50.000 EUR | 80.000 EUR |
| Jahresbeitrag zur Direktversicherung | 8.112 EUR | 8.112 EUR | 8.112 EUR | 8.112 EUR |
| Steuerersparnis * daraus | 2.920 EUR | 3.407 EUR | 2.190 EUR | 2.595 EUR |
| entspricht einer Förderung von | 36% | 42% | 27% | 32% |
* incl. 8% Kirchensteuer
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz gewährleistet die Freizügigkeitsregelung den Erhalt des Vorsorgeschutzes nach BVG-Gesetz.
Man hat Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles gelöst wird und man die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
Unter Umständen kann man sich Teile des Pensionskassenguthabens oder auch das komplette Guthaben steuerfrei auszahlen lassen.
Auch gibt es bei Ausscheiden aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten.
Wir empfehlen Ihnen gerne eine*n spezialisierte*n Steuerberater*in,
der Ihre persönliche Situation mit Ihnen bespricht.
In dieser Bescheinigung, die beim deutschen Wohnsitzfinanzamt mit Formular Gre-1 zu beantragen ist, wird bestätigt, dass der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Bescheinung gilt für 1 Kalender Jahr und wird vom Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular Gre-2 automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Schweizerische Steuern, die infolge Nichtvorliegens einer Ansässigkeitsbescheinigung in voller Höhe erhoben wurden, können nach Eintritt der Rechtskraft nur beschränkt erstattet werden. Eine Erstattung kommt namentlich dann nicht in Betracht, wenn der Grenzgänger die Ansässigkeitsbescheinigung bzw. die Verlängerung bei der ihm zumutbaren Sorgfalt vor Eintritt der Rechtkraft der Steuer dem Arbeitgeber hätte vorlegen können.
In Deutschland sind diese Einkünfte von der Steuer befreit, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Sollten Sie als Arbeitnehmer jedoch Tätigkeiten in Drittstaaten oder aber in Deutschland körperlich anwesend ausüben, fällt das Besteuerungsrecht soweit wieder an Deutschland, zurück. Das kann unter Umständen dazu führen, dass Ihr Jahresarbeitslohn zeitanteilig in unterschiedlichen Ländern der Besteuerung liegt.
Wir kennen welche. Schreiben Sie uns:
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Als Grenzgänger sind Sie in der Schweiz berufstätig und haben damit Anspruch auf Kinderzulage in der Schweiz. Daher sind Sie als Grenzgänger verpflichtet, die Arbeitsaufnahme in der Schweiz der deutschen Kindergeldkasse mitzuteilen. Welches Land für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig ist, können Sie sich nicht aussuchen. Das richtet sich nach Ihrer persönlichen Situation
Ein Beispiel: Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, und Ihr Ehepartner in Deutschland eine pflichtversicherte Beschäftigung ausübt, dann erhalten Sie das volle Kindergeld weiterhin aus Deutschland. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, dann erhalten Sie als Grenzgänger die Kinderzulage aus der Schweiz, und die Differenz zum deutschen Kindergeld aus Deutschland. Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit einem fachkundigen Berater bei der Kindergeldkasse.
Die Förderfähigkeit ist nun gekoppelt an die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Somit kann als Grenzgänger von der Riester Förderung nur weiter profitieren, ewer vor dem 1.1.2010 Grenzgänger war und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Riester Rente hatte.
EU-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen eingehalten werden und – im Falle eines mindestens viermonatigen Aufenthalts – die Höchstzahlen nach Art. 10 Freizügigkeitsabkommen mit der EG nicht erreicht sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Sofern das neue Kontingent nicht ausgeschöpft ist, kann die Bewilligung nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.
Ein EU-Angehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann unabhängig von der Nationalität begleitet werden von entweder seinem Ehegatten und seinen Nachkommen (oder denjenigen des Ehegatten), die jünger sind als 21 Jahre oder denen Unterhalt gewährt wird oder von seinen Eltern oder den Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird.
Bei Schülern und Studenten ist der Familiennachzug auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder begrenzt.
Seit dem 1. Januar 2021 wird offiziell und schweizweit das Konstrukt der «Quasi-Ansässigkeit» eingeführt. Des Weiteren haben auch steuerlich ansässige Personen in der Schweiz mit einer Quellensteuerpflicht per se die Möglichkeit, eine Schweizer Steuererklärung einzureichen. Folglich werden zukünftig alle Personen, unabhängig vom Jahresgehalt, einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen können. Hierfür müssen sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
Für nähere Beispiele und Informationen diesbezüglich:
https://www.bdo.ch/de-ch/publikationen/fachartikel/nl/neuerungen-bei-der-quellensteuer-ab-1-januar-2021-internationales
https://blog.sorba.ch/quellensteuerreform2021-10-neuerungen
Grenzgängerbewilligung
Es gibt zwei Arten von Grenzgänger-Bewilligungen
In diesem zweiten Fall ist zusätzlich eine Wohnung in der Schweiz erforderlich, in der man während der Arbeitswoche wohnen kann.
Aufenthaltsbewilligung
Alternativ gibt es die Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung), wo man auch eine Wohnung in der Schweiz hat. Oft stellt sich die Frage, welche Art der Bewilligung ist die richtige für mich ? Denn die Entscheidung hat starken Einfluß auf:
Nutzungsbedingungen
Telefon: +49 (0) 761 47 75 26 00
Telefax: +49 (0) 761 47 75 26 11
Kernöffnungszeiten:
Mo. – Fr. 09:00 Uhr – 12:30 Uhr
Mo. – Do. 14:00 Uhr – 17:00 Uhr und jederzeit nach Terminabsprache
Grenzgänger Informations GmbH
Niemensstr. 9
79098 Freiburg
Handelsregister: HRA 705134
Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Vertreten durch:
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E-Mail: info@arbeiten-schweiz.de
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REGION WALDSHUT-TIENGEN
Tel.: +49 7763 9369090
Beratungen: nach Terminabsprache
REGION BASEL
Waldemar-Hellmich-Str. 2
79639 Grenzach
Tel.: +49 7624 9882900
Tel.: +41 61 5 110800
Beratungen: nach Terminabsprache
REGION BODENSEE
in Kooperation mit:
Grenzgänger-Informations-Verband
Hafenstr. 50b
8280 Kreuzlingen
Tel.: +41 71 6712244
Beratungen: nach Terminabsprache
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